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Branche · Gesundheit

Datenschutzbeauftragter für Arztpraxen, Zahnärzte und Therapiepraxen

Gesundheitsdaten gehören zu den sensibelsten Daten überhaupt. Wir unterstützen Haus- und Fachärzte, Zahnarztpraxen, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie und Pflegedienste dabei, Datenschutz und Schweigepflicht im Praxisalltag sicher umzusetzen.

  • Datenschutzbeauftragter (TÜV), Zertifikat erworben 2018
  • Persönlich vor Ort im Umkreis von 100 km
  • Praxen ab 149 € netto im Monat

Standard für Praxen bis 25 Mitarbeitende; Komfort für größere Praxen bis 50 Mitarbeitende und MVZ. Mehr als 50 Mitarbeitende: individuelles Angebot. Jeweils zzgl. 19 % USt. und einmalig 190 € Einrichtung bei 12 Monaten Laufzeit.

Empfangstresen einer Arztpraxis mit Sichtschutz und geschlossener Patientenakte
Pflicht oder nicht?

Braucht Ihre Praxis einen Datenschutzbeauftragten?

Eine Praxis muss einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG). Ärztinnen und Ärzte, Teilzeitkräfte und Auszubildende zählen mit.

Unterhalb dieser Grenze ist eine kleine Einzelpraxis in der Regel nicht verpflichtet, weil die Verarbeitung von Patientendaten durch einzelne Ärzte nach Erwägungsgrund 91 DSGVO nicht als „umfangreich“ gilt. Bei größeren Gemeinschaftspraxen, MVZ, Laboren oder Praxen mit Videoüberwachung oder Telemedizin kann die Pflicht dagegen schon früher greifen. Das prüfen wir im Einzelfall.

Wichtig: Auch ohne Benennungspflicht gelten die auf Ihre Verarbeitung anwendbaren Datenschutzanforderungen. Bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde oder nach einer Beschwerde müssen Sie nachweisen können, dass Sie sie erfüllen.

Pflicht kostenlos prüfen lassen

Typische Themen

Worauf es in Ihrer Branche ankommt

Empfang und Wartezimmer

Diskretion am Tresen, Aufrufe im Wartezimmer, Telefonate in Hörweite, Bildschirme mit Patientendaten.

Telematikinfrastruktur und ePA

Konnektor, eHBA, KIM-Mail und die elektronische Patientenakte: Wir klären Zuständigkeiten und Dokumentation.

Praxissoftware und IT-Dienstleister

Erforderliche AV-Vereinbarungen, Fernwartung und Backups. Für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Einrichtungen beachten wir die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V; für andere Gesundheitsberufe prüfen wir die jeweils geltenden Anforderungen.

Kommunikation mit Patienten

Befunde per E-Mail, Online-Terminbuchung, Recall per SMS und Messenger: was zulässig ist und wie.

Auskunft und Herausgabe

Kopien der Patientenakte, Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO und Anfragen von Angehörigen oder Versicherungen.

Schweigepflicht im Team

Verpflichtung neuer Mitarbeitender, Praktikanten und Reinigungskräfte, Schulung mit Nachweis.

Häufige Fragen

Fragen aus der Praxis

Darf ich Befunde per E-Mail versenden?

Befunde sollten über einen dem Schutzbedarf angemessenen sicheren Kommunikationsweg übermittelt werden, etwa ein geeignetes Patientenportal oder angemessen verschlüsselte E-Mail. Ein Patientenwunsch ersetzt die Sicherheitsprüfung nicht. Nur in dokumentierten Einzelfällen kann auf ausdrücklichen, eigeninitiativen Wunsch der informierten Person geprüft werden, ob bestimmte Schutzmaßnahmen ihr gegenüber in vertretbarem Umfang nicht angewendet werden können. Rechte anderer Personen sind zu beachten.

Brauchen wir eine datenschutzrechtliche Einwilligung für die Behandlungsdaten?

Für die zur Behandlung erforderliche Datenverarbeitung ist regelmäßig keine gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligung nötig. Maßgeblich sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit dem einschlägigen nationalen Recht. Die medizinische Behandlungseinwilligung ist davon zu unterscheiden. Für Werbung, Fotos und zusätzliche Erinnerungsdienste ist die Rechtsgrundlage gesondert zu prüfen. Übermittlungen an Dritte können auf Einwilligung oder gesetzlichen Vorschriften beruhen und müssen die Schweigepflicht beachten.

Wie lange müssen Patientenakten aufbewahrt werden?

Behandlungsakten sind grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Für einzelne Unterlagen können andere Fristen gelten. Danach ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung aus einem konkreten rechtlichen Grund erforderlich ist, etwa zur Rechtsverteidigung. Entfallen Zweck und Rechtsgrundlage, sind die Daten zu löschen; bis dahin ist der Zugriff auf den verbleibenden Zweck zu beschränken.

Was kostet die Betreuung einer Praxis?

Für die meisten Praxen passt das Paket Standard für 149 € im Monat, Praxen mit über 25 Mitarbeitenden oder MVZ das Paket Komfort für 249 €. Details auf der Preisseite.

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren

15 Minuten am Telefon: Wir klären, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten brauchen und was er Sie kosten würde. Unverbindlich.